Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 3 Zuständige Behörde nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
Stand: 10.06.2019
Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen für besonderen Flugbetrieb ist nach
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Änderungsverlauf
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28.06.2016 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I 1548)
BGBl. 2016 I S. 1548
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